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Satzung des KölnChors

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein wurde im Jahr 2002 gegründet. Er führt den Namen KölnChor

(2) Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e. V.“ zu seinem Namen. Sitz des Vereins ist Köln.

§2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Pflege wertvoller Chormusik in Aufführungen mit künstlerischem Anspruch verwirklicht.

§3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Niemand darf durch Ausgaben des Vereins, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Geschäftsjahr

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5 Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern.

(2) Aktive Mitglieder sind Sängerinnen und Sänger als ausübende und beitragszahlende Mitglieder.

(3) Passive Mitglieder sind fördernde Mitglieder des Vereins. Die passive Mitgliedschaft kann jeder erwerben, der bereit ist, mindestens den dafür festgelegten Mitgliedsbeitrag zu leisten.

§6 Beginn der Mitgliedschaft

(1) Ein Antrag auf Aufnahme kann mündlich erfolgen. Der Bewerber um die aktive Mitgliedschaft soll einigen Proben als Gast beigewohnt haben und sich einer Stimmprobe durch die künstlerische Leitung/den künstlerischen Leiter unterziehen, von deren Ergebnis die Aufnahme abhängt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, nachdem der Bewerber sich schriftlich zur Einhaltung der Satzung verpflichtet hat.

(2) Die künstlerische Leiterin/der künstlerische Leiter entscheidet über die stimmliche Eingliederung des Bewerbers und hat das Recht der Zuweisung in eine andere Stimmlage, sofern sich bei einer späteren Überprüfung ein Anlass dazu ergibt.

(3) Die passive Mitgliedschaft wird für das jeweilige Geschäftsjahr mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages erworben.

§7 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder durch Ausschluss.

(2) Durch Tod erlischt die Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung.

(3) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er wird wirksam zum Ende des Monats, in dem er erklärt wird. Die Beitragspflicht erlischt mit Ablauf des Monats.

(4) Der Ausschluss kann ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied gegen die Satzung schwer verstoßen hat. Zum Ausschluss führt auch, wenn ein Mitglied trotz wiederholter Aufforderung ohne zwingenden Grund an den Proben nicht teilnimmt oder mit der Beitragszahlung länger als drei Monate im Rückstand ist.

(5) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhören des Mitglieds. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen den Ausschlussbescheid kann der Ausgeschlossene binnen Monatsfrist Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. In der Zwischenzeit gilt der Betroffene nicht als Mitglied.

(6) Die passive Mitgliedschaft endet, wenn für das jeweilige Geschäftsjahr die Zahlung des Jahresbeitrages nicht erfolgt.

§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, Einrichtungen des Vereins zu nutzen und Angebote wahrzunehmen, die sich durch dessen Zugehörigkeit zu einer Spitzenorganisation ergeben. Nur das aktive Mitglied hat Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Jedes aktive und passive Mitglied hat den festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

(3) Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, bei allen Proben und Konzerten nach besten Kräften mitzuwirken. Der Vorstand, in dringenden Fällen auch die/der Vorsitzende und bei dessen Verhinderung sein/e StellvertreterIn, kann auf Antrag der künstlerischen Leiterin/des künstlerischen Leiters und nach Anhören des zuständigen Stimmführers Mitglieder, die die Proben unregelmäßig besucht haben, von der Mitwirkung im Konzert ausschließen, wenn bei einer von der künstlerischen Leiterin/demkünstlerischen Leiter vorzunehmender Überprüfung nicht der Nachweis erbracht wird, dass das Mitglied seinen Part beherrscht.

(4) Genügt ein Mitglied den musikalischen Ansprüchen nicht mehr, kann nach einer Überprüfung durch die künstlerische Leiterin/den künstlerischen Leiter der Vorstand das Mitglied in den Stand der passiven Mitgliedschaft versetzen.

(5) Die Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mit der Auflage mitzuteilen, binnen 14 Tagen nach Erhalt des Bescheides dazu Stellung zu nehmen. Lehnt das Mitglied die passive Mitgliedschaft ab oder antwortet es nicht fristgemäß, erlischt die Mitgliedschaft, andernfalls beginnt die passive Mitgliedschaft, für deren Beendigung die Bestimmungen des § 7 gelten.

§9 Beitrag

(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages als Jahresbeitrag wird vom Vorstand vorgeschlagen und in der Mitgliederversammlung beschlossen.

§10 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§11 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, StellvertreterIn, GeschäftsführerIn, SchriftführerIn, Beauftragter/em für Öffentlichkeitsarbeit, bis zu 3 Beisitzer (mit Aufgabenzuteilung).

(2) Dem Vorstand gehören ferner je ein Vertreter jeder Stimmgattung als Stimmführer an.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung, die Stimmführer von den Mitgliedern der jeweiligen Stimmgattung, auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie üben ihr Amt bis zur Wahl des Nachfolgers aus. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl ergänzen.

(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und ihr/sein Stellvertreter. Jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. (5) Der Vorstand hat alle laufenden Angelegenheiten zu erledigen, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

(6) Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben mit Umsicht und Gewissenhaftigkeit wahrzunehmen. Sie verwalten ihre Ämter als Ehrenämter und haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.

(7) Die/Der Vorsitzende beruft die Sitzung des Vorstandes nach Bedarf ein. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung die ihres/seines Vertreters. Über die Verhandlung hat die/der SchriftführerIn ein Protokoll aufzunehmen, das von ihr/ihm und der/dem Vorsitzendem zu unterschreiben ist.

§12 Künstlerische/r LeiterIn

(1) Die/Der künstlerische LeiterIn wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt und abberufen. Sie/Er wird vom Vorstand durch Vertrag verpflichtet. Ihr/Ihm obliegt die künstlerische Leitung des Chores. Sie/Er kann nicht zugleich Mitglied des Vereins sein.

(2) Sie/Er ist verpflichtet, das Können der Mitglieder in den Proben nach Kräften zu fördern und die Konzerte gewissenhaft vorzubereiten und auszuführen. Die Mitglieder haben ihren/seinen Anordnungen bei den Proben und Konzerten Folge zu leisten.

(3) Die/Der künstlerische LeiterIn kann zu den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme hinzugezogen werden.

(4) Über die Absicht des Vorstandes, einen Wechsel der/des künstlerischen LeiterIn herbeizuführen oder das Vertragsverhältnis zu beenden, sind die Mitglieder zum frühest möglichen Zeitpunkt zu unterrichten. Über das Vertragsverhältnis wird spätestens nach zwei Jahren abgestimmt.

§13 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres stattfinden. Die Einladung hat spätestens drei Wochen vorher zu erfolgen durch mündliche Ankündigung in zwei vorangehenden Proben und schriftliche Einladung aller in diesen Proben nicht anwesenden aktiven und passiven Mitglieder.

(2) Die Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:

a) Entgegennahme von Geschäftsberichten und Jahresabrechnung
b) Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts
c) Entlastung des Vorstands
d) Abberufung und Wahl von Vorstandsmitgliedern und der/des künstlerischen Leiterin/Leiters
e) Entscheidung über Beschwerden zum Mitgliederausschluss
f) Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung
g) Festlegung des Mitgliedsbeitrags
h) Wahl von zwei Rechnungs- / Kassenprüfern

(3) Der Vorstand stellt die Tagesordnung auf. Jedes Mitglied hat das Recht, schriftliche Anträge zur Tagesordnung zu stellen. Die Anträge müssen zwei Wochen vor dem Versammlungstermin bei der/dem Vorsitzenden oder deren/dessen StellvertreterIn vorliegen: Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder deren/dessen StellvertreterIn geleitet.

(4) Die Jahresabrechnung muss, bevor Entlastung erteilt wird, durch zwei von der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählte Vereinsmitglieder oder durch eine/einen vereidigte/n BücherrevisorIn geprüft sein. Das Prüfungsergebnis ist der Mitgliederversammlung vorzutragen.

(5) Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Die Versammlung ist in jedem Fall beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen benötigen zu ihrer Annahme eine Zwei-Drittel-Mehrheit.

(6) Über die Versammlung ist von der Schriftführerin/vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das von ihr/ihm und der/dem Vorsitzenden oder deren/dessen VertreterIn zu unterschreiben ist.

(7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand nach Bedarf kurzfristig (fünf Tage) einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn sie von einem Drittel der aktiven Mitglieder unter Angabe des Grundes bei der/beim Vorsitzenden schriftlich beantragt wird. Im Übrigen sind für die außerordentliche Mitgliederversammlung die für die ordentliche Mitgliederversammlung geltenden Bestimmungen anzuwenden.

§14 Zugehörigkeit zu einem Dachverband

(1) Der Chor ist kooperatives Mitglied des Verband Deutscher Konzertchöre (VDKC).

§15 Auflösung des Vereins

(1) Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von Zwei-Drittel der erschienen Mitglieder.

(2) Die Mitglieder dürfen bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Beiträge und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Verband Deutscher Konzertchöre e. V. mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für kulturelle Zwecke zu verwenden. Will ihm die Mitgliederversammlung das Vermögen nicht zuwenden, fällt es der Zivilgemeinde am Sitz des Chores mit der Auflage zu, es unmittelbar und ausschließlich für kulturelle Zwecke zu verwenden.

Die Satzung ist in der vorliegenden Fassung wurde in der Gründungsversammlung vom 22.10.2002 beschlossen.

Die Satzung als PDF zum Download